Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Pixelcomputer e.K. für Veranstaltungen

I – Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Vereinbarungen über die mietweise Überlassung von Seminarräumen/Studios von Pixelcomputer e.K. zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen von Seiten Pixelcomputer e.K.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden/Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II – Mietzins und sonstige Vergütungen

(1) Der Mietzins einschließlich der Vergütung für die Bereitstellung von Personal und Erbringung zuvor definierter Dienstleistungen ergibt sich aus dem Angebot an den Kunden oder ist unserer Webseite zu entnehmen. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Auftragssumme). Im Mietzins inbegriffen sind die Kosten für Klimatisierung (Heizung, Kühlung, Lüftung), Stromverbrauch im üblichen Rahmen, Endreinigung und die Grundbeleuchtung.

(2) Der Mietzins wird durch Rechnungsstellung von Pixelcomputer e.K bei Buchung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden/Veranstalters ist Pixelcomputer e.K. berechtigt, Mahngebühren in Höhe von 7,50 € inkl. MwSt. zu berechnen.

III – Veranstaltungsvorbereitung und -ablauf

(1) Der Kunde/Veranstalter hat Pixelcomputer e.K spätestens 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung genaue Informationen über den geplanten Ablauf der Veranstaltung zu übermitteln, um eine optimale Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung durch Pixelcomputer e.K zu gewährleisten (voraussichtliche Besucherzahl, Einlassbeginn, Ende der Veranstaltung).

(2) Der Kunde/Veranstalter ist mit allen Rechten und Pflichten alleiniger Veranstalter. Er trägt das volle rechtliche und wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung. Insbesondere ist er auch für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich.

(3) Jede Art der Werbung in den Räumlichkeiten von Pixelcomputer e.K und auf dem Vorgelände bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Pixelcomputer e.K.

(4) Vorhandene technische Einrichtungen, insbesondere der Ton, Licht und Belüftung, dürfen nur vom technischen Betriebspersonal von Pixelcomputer bedient werden. Die Installation technischer Geräte ist aus Brandschutzgründen untersagt.

(5) Die Räumlichkeiten werden dem Kunden/Veranstalter in gereinigtem Zustand zur Verfügung gestellt. Müll, Kartonagen und Verpackungsmaterial, der nicht in den bereit gestellten Mülleimer paßt, hat der Kunde/Veranstalter unter Beachtung der Bestimmungen der Abfall- und Verpackungsverordnung auf eigene Rechnung zu entsorgen. Die Kosten der Beseitigung sonstiger übermäßiger Verschmutzung werden dem Kunden/Veranstalter gesondert in Höhe von mindestens 50 € zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.

(6) Der Veranstalter hat offensichtliche und für ihn bei der Übergabe erkennbare Mängel des Mietobjekts unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

IV – Haftung des Kunden/Veranstalters

(1) Der Kunde/Veranstalter trägt das Risiko für die gesamte Veranstaltung und deren reibungslosen Abwicklung, einschließlich ihrer Vorbereitung und des nachfolgenden Abbaus.

(2) Der Kunde/Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden von Pixelcomputer e.K. oder Dritter, die durch ihn, seine Organe, seine Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Veranstaltung schuldhaft verursacht werden. Der Kunde/Veranstalter haftet in gleicher Weise für das Verhalten seiner Veranstaltungsbesucher.

(3) Mietgeräte für Ton-/Medien-/Lichttechnik und extern angemietetes Tagungs-/Veranstaltungsequipment sind nicht versichert. Bei Verlust oder Beschädigung haftet der Kunde/Veranstalter mit 100% des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes. Vorausgesetzt der Schaden kann noch repariert werden und die Kosten dafür fallen nicht höher aus als der Wiederbeschaffungswert, muss der Kunde/Veranstalter nur die Reparaturkosten ersetzen.

(4) Der Kunde/Veranstalter stellt Pixelcomputer e.K von allen gesetzlichen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei.

(5) Der Kunde/Veranstalter hat zur Deckung seiner aus dieser Bestimmung resultierenden Haftungsrisiken eine Veranstalterhaftpflichtversicherung im üblichen Umfang mit einer Deckungssumme von mindestens € 1,5 Millionen für Personenschäden und € 0,5 Millionen für Sachschäden abzuschließen.

(6) Pixelcomputer e.K verzichtet auf eine Inanspruchnahme des Kunden/Veranstalters bei Schäden, die durch eine Sachversicherung versichert werden können (z.B. Feuer, Einbruch-Diebstahl, Leitungswasser, Glasbruch, Sturm, etc.) falls der Kunde/Veranstalter bzw. die Besucher/Zuschauer nur eine leichte Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

V – Haftung von Pixelcomputer e.K

(1) Pixelcomputer e.K haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Schäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen zurückzuführen sind. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Pixelcomputer e.K. auch im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen.

(2) Für eingebrachte Gegenstände des Kunden/Veranstalters, seiner Mitarbeiter, Zulieferer, Partner und Veranstaltungsbesucher übernimmt Pixelcomputer e.K keine Haftung, es sei denn, Pixelcomputer e.K oder das von Pixelcomputer e.K. eingesetzte Personal hätten den entsprechenden Schaden zu vertreten.

VI – Abtretungsverbot, Untervermietung

(1) Der Kunde/Veranstalter ist nicht berechtigt, seine Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.

(2) Eine Untervermietung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Pixelcomputer e.K.

VII – Genehmigungen, Sicherheitsbestimmungen

(1) Der Kunde/Veranstalter hat die für die Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse auf seine Kosten einzuholen. Er hat alle gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und behördlichen Auflagen einzuhalten. Verletzt der Kunde/Veranstalter eine solche Bestimmung, stellt er Pixelcomputer e.K in vollem Umfang von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

2) Der Kunde/Veranstalter hat die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung Bayern in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Insbesondere hat er das absolute Rauchverbot im gesamten MGH zu beachten (mit Ausnahme der Balkone), die Rettungswege sowie den Zugang zu den Feuerlöscheinrichtungen und Feuermeldern freizuhalten, ausschließlich mindestens schwerentflammbare Dekorationen und sonstige Stoffe zu verwenden, keine Scheinwerfer in der Nähe von Dekorationen und Vorhängen aufzustellen, kein offenes Feuer, keine brennbaren Flüssigkeiten und Gase oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe, keine pyrotechnischen Effekte, keine Rauch- und Nebeleffekte oder Laseranlagen zu verwenden.

3) Der Kunde/Veranstalter ist für die Vornahme der erforderlichen GEMA-Anmeldungen sowie die Zahlung der GEMA-Gebühren und ansonsten anfallender Lizenzgebühren verantwortlich. Der Kunde/Veranstalter wird Pixelcomputer e.K. von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung der vorerwähnten Rechte oder gesetzlichen Bestimmungen auf erstes Anfordern freistellen.

IIX – Hausrecht, Hausordnung

(1) Pixelcomputer e.K. übt durch ihre Mitarbeiter und sonstige von ihr beauftragten Personen das Hausrecht über sämtliche Räumlichkeiten aus.

IX – Absage bzw. Nichtdurchführung der Veranstaltung oder Teilstornierung

Führt der Kunde/Veranstalter aus Gründen, die Pixelcomputer e.K. nicht zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht durch, so verpflichtet er sich 50% des vereinbarten Mietzinses (bei einer Stornierung weniger als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn) bzw. 80% des vereinbarten Mietzinses (bei Stornierung weniger als eine Woche vor Veranstaltungsbeginn) zu zahlen. Bei Stornierung zwei Tage vor Mietbeginn oder bei Nichterscheinen werden 100 % des Mietzinses fällig.

X – Schlussbestimmungen

(1) Sollten sich einzelne oder mehrere Bestimmungen der Vereinbarung als unwirksam, nichtig oder lückenhaft erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien werden – gegebenenfalls in der gebührenden Form – die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzen bzw. die Lücke durch eine solche Regelung ausfüllen, mit welcher der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist München.

Stand: 01.02.2023